RECHTLICHES

Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Lizenzmietvertrag

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die entgeltliche Überlassung (Miete) des Online-Maklerverwaltungsprogramms „AMEISE“ der Fa. blau direkt GmbH & Co. KG durch die widix AG in Unterlizenz als Vermieter.

(2) Das Programm enthält eine Abwicklungsplattform nebst Vergleichsrechnern und Bestandsverwaltungssystem für Versicherungsmakler.

(3) Das Programm lässt sich nur online nutzen. Bei Aufruf einer Website (derzeit: www.maklerinfo.biz) erscheint das Programm und kann nach Eingabe der Zugangsdaten genutzt werden.

(4) Verbunden mit dem Programm ist die Möglichkeit, die App „Companion“ kostenlos im Appstore herunterzuladen, die eine Unterstützung bei der Bestandsübertragung bietet.

(5) Verbunden mit dem Programm ist weiterhin die Möglichkeit, dass der Kunde des Maklers die App „simplr“ kostenfrei im Appstore herunterlädt. Hier findet der Kunde seine Versicherungsverträge aktuell geführt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Mit Einreichung des Bestellformulars bei der Vermieterin gibt der Makler einen Antrag auf Abschluss eines Mietvertrages ab. An den Antrag ist der Makler 14 Tage gebunden.

(2) Der Mieter erhält vom Vermieter eine Bestellbestätigung oder alternativ seine Zugangsdaten per E-Mail, womit der Vertrag dann zustande kommt.

§ 3 Vergütung

(1) Der Mieter zahlt für die Überlassung der Nutzungsmöglichkeit des Maklerverwaltungsprogramms den im Bestellformular angegebenen monatlichen Mietzins.

(2) Der Vermieter kann die Miete nach billigem Ermessen (§ 315 III BGB) durch Mitteilung an den Mieter mit Zugang spätestens sechs Wochen vor Ablauf eines Vertragsjahres mit Wirkung für die folgenden Vertragsjahre im gesetzlichen Rahmen anpassen.

(3) Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Die Abrechnung der Miete erfolgt monatlich.

§ 4 Rechteeinräumung/Nutzungssperre

(1) Der Mieter ist für die Laufzeit des Vertrages berechtigt, das Maklerverwaltungsprogramm zur Nutzung auf verschiedenen Endgeräten in dem Umfang zu nutzen, wie dies die im Bestellformular angegebene Benutzerzahl und -art erfordert bzw. ergibt.

(2) Für jeden angemeldeten Benutzer werden dem Mieter eigene Zugangsdaten überlassen. Der Mieter darf die Zugangsdaten nur an so viele Benutzer weitergeben, wie er angemeldet hat.

(3) Der Mieter hat seine eigenen Zugangsdaten geheim zu halten, darf sie nicht an Dritte weitergeben und hat sie gegen den Zugriff Dritter zu schützen. Dies gilt auch für ein von ihm selbst generiertes Passwort.

(4) Dieselbe Verpflichtung trifft auch die angemeldeten Benutzer, denen er die Zugangsdaten weitergegeben hat. Auch diese dürfen ihre Zugangsdaten nicht an Dritte weitergeben und haben sie gegen den Zugriff Dritter zu schützen. Der Mieter haftet für Verletzungen dieser Pflicht durch seine Benutzer.

(5) Der Mieter hat grundsätzlich das Recht, dass die Person des angemeldeten Benutzers im Laufe des Mietverhältnisses wechselt. Dies bedeutet, dass in diesem Fall die Zugangsdaten des alten Benutzers an den neuen Benutzer weitergegeben werden dürfen. Der neue Benutzer hat sogleich nach dem ersten Zugriff auf das Programm ein neues Passwort anzulegen, welches nur ihm bekannt ist und darf es nicht an Dritte weitergeben und muss es gegen den Zugriff Dritter schützen.

Diese Regelung darf nicht dahin gehend missinterpretiert werden, dass z.B. mehrmals täglich oder wöchentlich Benutzerwechsel stattfinden, so dass am Ende faktisch mehr Benutzer das Programm nutzen als angemeldet. Ziel dieses Vertrags ist, dass nur die angemeldete Benutzerzahl regelmäßigen Zugang zu dem Programm hat und an diesem arbeitet.

(6) Bei Vergessen der Zugangsdaten besteht die Möglichkeit, die Zugangsdaten zurücksetzen zu lassen und nach einer Authentifizierung neue Zugangsdaten anzufordern.

(7) Der Mieter ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen des Programms gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen.

§ 5 Schutzrechtsverletzungen

(1) Der Vermieter stellt den Mieter auf eigene Kosten von allen etwaigen Ansprüchen Dritter aus vom Vermieter zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen frei. Der Mieter wird den Vermieter unverzüglich über die etwa geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert er den Vermieter nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt dieser Freistellungsanspruch.

(2) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf der Vermieter – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Mieters – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung

(a) nach vorheriger Absprache mit dem Mieter Änderungen vornehmen, die unter Wahrung von dessen Interessen gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder

(b) für den Mieter die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

§ 6 Datensicherung

(1) Die Daten des Mieters liegen in einer zertifizierten Cloud. Diese gilt als sicher gegen Datenverlust. Trotzdem kann ein Datenverlust nicht ausgeschlossen werden. Insofern wird es in die Verantwortung des Mieters gelegt, ob er der Sicherheit der Cloud vertraut oder ob er regelmäßig eine Datensicherung vornimmt.

(2) Der Vermieter haftet für einen Datenverlust in der Cloud jedenfalls nicht, wenn und soweit der Mieter eine regelmäßige Datensicherung nicht vorgenommen hat. Für einen Datenverlust außerhalb der Cloud haftet der Vermieter grundsätzlich überhaupt nicht, außer er hat diesen nach Maßgabe des § 11 dieses Vertrags verschuldet.

(3) Ein Export insbesondere der Kundendaten ist jederzeit leicht in Form einer Excel-Tabelle möglich. Den Makler trifft die Obliegenheit, zur Sicherung dieser und auch der weiteren Daten parallel noch Papierakten mit den entsprechenden Unterlagen zu führen oder diese auf andere Weise extern zu sichern.

§ 7 Laufzeit

(1) Der Mietvertrag beginnt mit dem auf dem Bestellformular angegebenen Tag und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Der Mietvertrag kann jederzeit von jeder Seite mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich oder in Textform gekündigt werden.

(3) Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 8 Vertragsbeendigung; kostenlose Version des Programms

(1) Nach Beendigung des Vertrages wird der Mieter seitens des Vermieters von der Vollversion des Programms automatisch abgemeldet, d.h. er kann den vollen Funktionsumfang des Programms nicht mehr nutzen. Dem Makler steht aber im Anschluss die kostenlose Version des Programms „Ameise“ mit eingeschränktem Nutzungs- und Funktionsumfang zur Verfügung. Der Makler hat in dieser Version derzeit weiterhin Zugang zu seinen Kunden- und Vertragsdaten und Vertragsdokumenten.

(2) Für diese kostenlose Version sowie für die korrekte und vollständige Mitnahme der Daten von der Vollversion in die kostenlose Version übernimmt der Vermieter aber keinerlei Haftung. Dem Mieter obliegt es daher, vor der Beendigung der Nutzung der Vollversion eine externe Datensicherung zu machen wie auch innerhalb der kostenlosen Version regelmäßig seine Daten extern zu sichern. Für Datenverluste, Schäden und Aufwendungen, die auf der Vernachlässigung dieser Obliegenheit beruhen, hat der Vermieter nicht aufzukommen.

(3) Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Zugang zur kostenlosen Version des Programms AMEISE aufrecht zu erhalten und auch nicht, den derzeitigen Funktionsumfang der kostenlosen Version aufrecht zu erhalten. Der Vermieter ist aber verpflichtet, wenn ein Datenverlust wegen Änderungen an der kostenlosen Version möglich oder sogar vorgesehen ist, den Makler rechtzeitig von der geplanten Änderung oder völligen Abschaltung zu informieren und ihn auf die Notwendigkeit der Datensicherung hinzuweisen.

§ 9 Einweisung; Support

(1) Das Programm ist so konzipiert, dass in der Regel keine Einweisung notwendig ist und geschuldet wird.

(2) Der Vermieter stellt mehrere kostenlose Supportmöglichkeiten zur Verfügung. Derzeit werden im Supportbereich die FAQs beantwortet. Außerdem besteht derzeit die Möglichkeit eines telefonischen Supports sowie eines E-Mail-Supports.

(3) Der Vermieter ist berechtigt, die derzeit zur Verfügung stehenden Supportmöglichkeiten dem allgemeinen Bedarf und etwa neuen technischen Möglichkeiten anzupassen. Dabei ist geschuldet, dass ein geeigneter und zu den üblichen Arbeitszeiten in angemessener Zeit erreichbarer Support besteht, aber es besteht keine Festlegung darauf, wie dieser genau ausgestaltet ist.

(4) Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Schulungen in Form von Webinaren beizuwohnen, wobei eine Kostenpflicht jeweils im Einzelfall festgelegt wird. Das gleiche gilt für Schulungen vor Ort.

§ 10 Sach- und Rechtsmängelhaftung

(1) Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Anwendung richtet sich zunächst nach der Beschreibung im Bestellformular. Im Übrigen muss sich die Anwendung für die nach diesem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Anwendungen der gleichen Art üblich ist.

(2) Der Vermieter wird die Anwendung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Anwendung an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale neue Entwicklungen.

(3) Der Vermieter schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob den Vermieter ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass derartige Anwendungen technisch nicht fehlerfrei erstellt werden können.

(4) Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

(5) Der Mieter wird den Vermieter bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

§ 11 Haftung im Übrigen

(1) Der Vermieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf 1.000 EUR pro Schadensfall und insgesamt auf 5.000 EUR aus dem Vertragsverhältnis.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

(4) Bezüglich der App „Companion“ (Hilfe bei der Bestandsübertragung) ist auszuführen, dass die Übertragung von Kundenbeständen rechtlich gesehen eine Grauzone ist. Sowohl aus Datenschutzgründen als auch aus anderen Gründen können rechtliche Bedenken gegen die gängige Praxis der Bestandsübertragung bestehen.

Die App gewährleistet nur eine praktische Hilfe bei der Bestandsübertragung.
Irgendeine rechtliche Beratung und damit eine Haftung für die rechtlich wirksame und gesetzeskonforme Bestandsübertragung wird nicht übernommen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.

(2) Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

(3) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(4) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(5) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden für diesen Vertrag keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform oder der Textform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

(6) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(7) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Der Vermieter ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu klagen.

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